(2) Hatte der Versicherungsnehmer bei der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses die für den Anspruch auf Versicherungsleistungen satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit bereits erfüllt, so gilt der bis dahin erworbene beitragsfreie Teil der Anwartschaft vorbehaltlich der in § 11d Abs. 2 getroffenen Regelung auch dann, wenn die Anwartschaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht aufrechterhalten worden ist, als fortbestehend. Das gleiche gilt, wenn die Wartezeit bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht erfüllt war, der Versicherungsnehmer jedoch auf Grund eines vor dem 1. September 1959 zu dem Unternehmen begründeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses erneut Beiträge an die Pensionskasse oder an eine Pensionskasse geleistet hat, die mit ihr satzungsmäßig verbunden war, und die Zeiträume, in denen Beiträge geleistet wurden, zusammengerechnet die satzungsgemäß oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit erreichen.