Aus dem auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteil wird entschädigt, wer als unmittelbar Geschädigter oder als Erbe oder weiterer Erbe eines unmittelbar Geschädigten in Betracht kommt, wenn der unmittelbar Geschädigte am 1. Juni 1962 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht in Australien hatte. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. Juni 1962 verstorben, so werden seine Erben oder weiteren Erben, wenn sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 1. Juni 1962 nicht in Australien hatten, aus dem auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteil entschädigt.