Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2023 bis 2026

Abkürzung
VergMindV 2023
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Regelungsgegenstand

Träger nach § 21 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im pädagogischen Bereich in den Kalenderjahren 2023 bis 2026 mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen.

Begriffsbestimmung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich sind solche, die mit der Aus- und Weiterbildung, mit der Vermittlung oder mit der Betreuung von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch betraut sind.

Ausnahmeregelungen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im Anerkennungsjahr befinden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
  • 1.
    • die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden oder
  • 2.
    • für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor dem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde.

Höhe des Mindestentgelts

(1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem
  • 1.
    • 1. Februar 2023 brutto 17,87 Euro,
  • 2.
    • 1. Januar 2024    brutto 18,58 Euro,
  • 3.
    • 1. Januar 2025    brutto 19,37 Euro,
  • 4.
    • 1. Januar 2026    brutto 20,24 Euro
(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über eine der in der Anlage abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen, beträgt das Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem
  • 1.
    • 1. Februar 2023 brutto 18,41 Euro,
  • 2.
    • 1. Januar 2024    brutto 19,15 Euro,
  • 3.
    • 1. Januar 2025    brutto 19,96 Euro,
  • 4.
    • 1. Januar 2026    brutto 20,86 Euro
(3) Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.

Fälligkeit des Mindestentgelts

(1) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens am 15. des Kalendermonats fällig, der auf den Kalendermonat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
(2) Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenentgelt multipliziert mit vereinbarter regelmäßiger Wochenarbeitszeit multipliziert mit 4,348 berechnet, gilt Absatz 1 nicht für die Arbeitsstunden, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstanden sind, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. Plusstunden, die zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch bestehen, sind abzugelten.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.