Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht
nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Abkürzung
VAFreistV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen und die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) auch im Land Berlin.