§ 1Allgemeines
§ 2Sicherheit
§ 3Registrierung der Nutzer
§ 3aIdentifikation der Nutzer
§ 4Art der Datenübermittlung
§ 5Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen
§ 6Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
§ 7Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
§ 8Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
§ 9(weggefallen)
§ 10Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
§ 11Datenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 12Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten
§ 13Einsichtnahme in das Unternehmensregister
§ 14Suche im Register
§ 15Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung
§ 16Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 17Erstmalige Übermittlung der Indexdaten
§ 18Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie