(1) Soweit Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb einer außerhalb Berlins belegenen Niederlassung begründet worden sind, die nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, kann das Geldinstitut nach Maßgabe des Umstellungsgesetzes auch in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeit am 21. Juni 1948 gegenüber einer Person bestand, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Berlin (West) oder im Saarland hatte oder die nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland begründet hat oder begründet oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die gegenüber einer natürlichen Person bestehen, die nach dem 21. Juni 1948 im Wege der Erbfolge Berechtigter geworden ist oder wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz erfüllt. Eine Beschränkung der Inanspruchnahme, die sich aus § 6 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ergibt, bleibt unberührt. Für vertragliche und sonstige Versorgungsverpflichtungen kann das Geldinstitut durch einen Berechtigten, der erst nach dem 21. Juni 1948 die Wohnsitz- oder Aufenthaltsvoraussetzung erfüllt hat, nur in Anspruch genommen werden, soweit es sich um Versorgungsbezüge für die Zeit seit dem 1. Januar 1964 handelt. Werden die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme erst nach dem 1. Januar 1964 erfüllt, so tritt an die Stelle des 1. Januar 1964 der Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt worden sind und der Berechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat. Aus vertraglichen und sonstigen Versorgungsverpflichtungen kann das Geldinstitut durch einen Berechtigten, der sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, nicht in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich des Sitzes in Berlin ist § 1 Abs. 3, hinsichtlich der Inanspruchnahme durch Rechtsgemeinschaften ist § 6 sinngemäß anzuwenden.