(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Kaninchen, Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebendes Geflügel, lebende Papageien und Sittiche sowie verendete Tiere, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit Tieren besetzten Laderäumen oder Behältnissen dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord des Schiffes verbracht oder abgelassen werden. Die Laderäume und Behältnisse, in denen in Satz 1 genannte Tiere untergebracht sind, müssen so beschaffen sein, daß die Tiere und deren Abgänge sowie Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit lebenden Tieren besetzten Laderäumen oder Behältnissen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord gelangen können.