Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die
fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur
Tierarzthelferin
Abkürzung
TArztHAusbZustV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1Zuständige Stelle
(1) Für die Berufsausbildung der Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen ist die Tierärztekammer zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 des Berufsbildungsgesetzes tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Aufsicht über die Tierärztekammer zuständige Behörde.
§ 2Fachliche Eignung
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin, wer als Tierarzt approbiert ist.
§ 3Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.