Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds "Deutsche Einheit"

Abkürzung
StruktHiGAufhDEFASG
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Aufhebung des Strukturhilfegesetzes

(1)
(2) Der Bund leistet im Jahre 1992 als Finanzhilfe und einmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder
  • Bayern96.700.000 DM,
    Berlin44.100.000 DM,
    Bremen38.600.000 DM,
    Hamburg69.200.000 DM,
    Niedersachsen399.200.000 DM,
    Nordrhein-Westfalen462.800.000 DM,
    Rheinland-Pfalz166.500.000 DM,
    Saarland68.600.000 DM,
    und Schleswig-Holstein154.300.000 DM.
(3) Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie auf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2 gewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Strukturhilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
Art. 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1991 in Kraft.