§ 5Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.
(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.
(4) Stromspeicher, in denen Strom durch Versorger zwischengespeichert und aus denen dieser Strom durch Versorger in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, gelten insoweit als Teile dieses Versorgungsnetzes, wenn sie im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind. Soweit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6 Buchstabe b Strom ohne Zwischenspeicherung steuerfrei wäre, bleibt dieser nach Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei. Soweit Stromspeicher nicht als Teile des Versorgungsnetzes gelten und soweit Strom, der am Ort des Betriebs zur Zwischenspeicherung entnommen wird, nach § 3 zu versteuern ist, unterliegt dieser nach Rückumwandlung und Entnahme an diesem Ort in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge nicht erneut der Versteuerung. Erfolgt die Rückumwandlung der im Stromspeicher zwischengespeicherten Energie in Strom unter Nutzung einer Anlage zur Stromerzeugung, findet für die Stromerzeugung § 9 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung.