§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 6Ausbildungsplan
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereich
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
§ 14Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
§ 15Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
§ 16Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
| Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit | 30 Prozent, |
| Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, |
| Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit | 20 Prozent, |
| Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
| Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit | 30 Prozent, |
| Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, |
| Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit | 20 Prozent, |
| Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
§ 19Prüfungsbereiche
§ 20Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit
§ 21Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
§ 22Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten
§ 23Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
| Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit | 30 Prozent, |
| Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, |
| Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit | 20 Prozent, |
| Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
| Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit | 30 Prozent, |
| Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, |
| Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit | 20 Prozent, |
| Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
§ 26Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten