§ 1Grundlohn
| Vergütungsstufe I | = | Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. |
| Vergütungsstufe II | = | Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. |
| Vergütungsstufe III | = | Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. |
| Vergütungsstufe IV | = | Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. |
| Vergütungsstufe V | = | Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. |
| Vergütungsstufe I | 75 vom Hundert, |
| Vergütungsstufe II | 88 vom Hundert, |
| Vergütungsstufe III | 100 vom Hundert, |
| Vergütungsstufe IV | 112 vom Hundert, |
| Vergütungsstufe V | 125 vom Hundert |
§ 2Zulagen
§ 3Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
§ 4Ausbildungsbeihilfe
§ 5(weggefallen)
§ 6Inkrafttreten