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Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken
Abkürzung
StStatG1995§3V
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1
§ 2
§ 1
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