Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken

Abkürzung
StStatG1995§3V
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.