Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Abkürzung
StRSaarEG
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Allgemeine Grundsätze

(1) Mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt im Saarland das im übrigen Bundesgebiet geltende Steuerrecht, Zollrecht und das Recht der Finanzmonopole (einschließlich des Verfahrensrechts, des Organisationsrechts, des Rechts der Finanzgerichtsbarkeit und des Steuerstrafrechts), über das der Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung hat, in Kraft, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
(2) Das im Saarland geltende Steuerrecht, Zollrecht und Recht der Finanzmonopole tritt, soweit es nicht nach Absatz 1 außer Kraft tritt, mit dem Ablauf der Übergangszeit außer Kraft, wenn es Gegenstände betrifft, für die
  • 1.
    • der Bund die ausschließliche Gesetzgebung hat oder
  • 2.
    • der Bund die konkurrierende Gesetzgebung hat und von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat.
(3) Auf Abgabenansprüche, die vor dem Ablauf der Übergangszeit entstanden sind, ist das bis dahin im Saarland geltende Recht anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird; dabei sind die Beträge nach dem amtlichen Umrechnungskurs am Tage nach Ablauf der Übergangszeit (Eingliederungstag) auf Deutsche Mark umzustellen.

Finanzgerichtsbarkeit

Steuerberatung

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(Änderungsvorschrift)

Personenkreis

(1) Auf natürliche Personen, die bei Ablauf der Übergangszeit
  • 1.
    • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben oder
  • 2.
    • weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, aber mit Einkünften im Sinn des § 49 des Einkommensteuergesetzes, die sie ausschließlich aus diesem Gebiet bezogen haben, der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen,

Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr

Umrechnung von Jahresbeträgen

(+++ § 45 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h: Gem. § 2 Abs. 2 der V zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung v. 30.12.1959, 1960 I 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Umrechnung der steuerfreien Pauschbeträge für Körperbeschädigte und Hinterbliebene die Beträge in § 26 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung dieser Änderungsverordnung zugrunde zu legen sind +++)

Maßgeblicher Gewinn bei Land- und Forstwirten

Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren

Ermittlung der Einkommensteuer bei Gewerbetreibenden miteinem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

Gewinnzuschläge und Gewinnabschläge wegen Schwankungen imBetriebsvermögen

Rückstellung für Pensionsanwartschaften

Die Vorschriften des § 6a des Einkommensteuergesetzes können bei Pensionsverpflichtungen, die vor dem 20. Januar 1947 entstanden sind, unter der Annahme einer erst am 20. November 1947 gegebenen Pensionszusage angewendet werden.

Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

(1) Die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.
(2) Auf Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören und bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) - Einkommensteuergesetz 1957 - anzuwenden. Dabei gilt das Folgende:
  • 1.
    • Bei Wirtschaftsgütern, die in einer nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgestellten Eröffnungsbilanz mit einem höheren Wert als dem in Deutsche Mark umgerechneten Wert der Franken-Schlußbilanz angesetzt worden sind, ist die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Absetzungen für Abnutzung sind nach dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen;
  • 2.
    • bei anderen als den in Ziffer 1 bezeichneten Wirtschaftsgütern sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und der verbleibenden Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen. Werden die Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen, so bestimmt sich der dabei anzuwendende Hundertsatz nach der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts;
  • 3.
    • im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind die Ziffern 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die nach dem 19. November 1947 und bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Absetzungen für Abnutzung nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen.
(4) (weggefallen)
(5) Für die Umrechnung von Frankenwerten in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude

(1) Die Vorschriften des § 7b des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf im Saarland belegene Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit errichtet werden. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen im Sinn des Satzes 1, mit deren Herstellung vor dem Eingliederungstag begonnen worden ist, ist für die Anwendung des § 7b des Einkommensteuergesetzes Voraussetzung, daß der Steuerpflichtige Steuererleichterungen nach den §§ 1 bis 9 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607) nicht in Anspruch genommen hat. Hat der Steuerpflichtige die bezeichneten Steuererleichterungen in Anspruch genommen, so steht dies der Anwendung des § 7b des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen, wenn auf seinen Antrag die in Anspruch genommenen Steuererleichterungen dadurch rückgängig gemacht werden, daß der in Deutsche Mark umgerechnete Betrag der gewährten Steuererleichterungen der Einkommensteuer hinzugerechnet wird, die sich für den Veranlagungszeitraum ergibt, für den § 7b des Einkommensteuergesetzes erstmals in Anspruch genommen wird. Für die Umrechnung der gewährten Steuererleichterungen in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(2) Bei im Saarland belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen die Voraussetzungen des § 7b des Einkommensteuergesetzes vorliegen und die nach dem 31. Dezember 1955 und bis zum Ablauf der Übergangszeit errichtet worden sind, können bis zum Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des Jahres der Herstellung abweichend von § 7 des Einkommensteuergesetzes auf Antrag bis zu je 3 vom Hundert der nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umgerechneten Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.

Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung überSteuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau

§ 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau ist weiter anzuwenden; für die Umrechnung des übertragungsfähigen Steuererleichterungsbetrags in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Überleitungsvorschriften zu § 10 des Einkommensteuergesetzes

(1) Beiträge und Versicherungsprämien im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 des saarländischen Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 257) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 715) - Einkommensteuergesetz (Saar) -, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, können unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, die bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(2) Beiträge an Bausparkassen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 20 der saarländischen Verordnung zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 971) - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) -, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, können nach Maßgabe dieser Vorschriften unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(3) Beiträge auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 24 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) können nach Maßgabe dieser Vorschriften unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; Voraussetzung ist, daß mindestens die erste Einzahlung bis zum Ablauf der Übergangszeit geleistet worden ist.
(4) Bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Sparverträgen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes (Saar), §§ 23 und 24 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) geleistet worden sind, sind für die Rückgängigmachung der Steuervergünstigung und für die Anzeigepflichten der Kreditinstitute die §§ 25 und 26 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) weiterhin anzuwenden. Soweit sich die Nachsteuerschuld auf Veranlagungszeiträume bezieht, die bis zum Ablauf der Übergangszeit enden, ist sie auf Deutsche Mark umzurechnen; § 1 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

Verlustabzug

(1) Die Vorschriften des § 10d des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Verluste aus Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.
(2) Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, können die noch nicht ausgeglichenen und noch nicht abgezogenen Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10d des Einkommensteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmens insoweit als Sonderausgaben abziehen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung der Verluste in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. Im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2, daß der Steuerpflichtige für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, nur die bei Anwendung des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 in Betracht kommenden Werte zugrunde legt.

Nutzungswert der Wohnung im Sinn des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

(1) Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist, falls der Eingliederungstag nicht auf den Ersten des Monats fällt, der Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum Ende des Monats, in den der Eingliederungstag fällt, nicht zu berücksichtigen. Der Abzug von Werbungskosten, die in diesem Zeitraum aufgewendet worden sind, bleibt unberührt.
(2) (weggefallen)

Einkommensteuertabelle für den Veranlagungszeitraum 1959/60

Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit

Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen

Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmterWirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durchLand- und Forstwirte

(1) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.
(2) Auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die §§ 17a bis 17c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Bewertungsfreiheit für Abwasserbehandlungs- undLuftreinigungsanlagen

(1) Die Vorschriften der §§ 79 und 82 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.
(2) Auf Wirtschaftsgüter, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 17d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter desAnlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau

Die Vorschriften des § 81 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die danach zulässigen Abschreibungen die nach § 17e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Anspruch genommenen, in Deutsche Mark umgerechneten Abschreibungen anzurechnen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Steuerfreiheit von Familienzulagen

Nachzahlungen von Familienzulagen im Sinn des § 5 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes (Saar) für vor dem Eingliederungstag liegende Zeiträume sowie Zahlungen von Familienzulagen zur Abwicklung der Kasse für Familienzulagen des Saarlandes sind steuerfrei.

Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer

Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Vorliegeneiner Betriebstätte

Behandlung von Organgesellschaften

Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer

Personenkreis

(1) Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die bei Ablauf der Übergangszeit
  • 1.
    • ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Saarland haben oder
  • 2.
    • weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Saarland haben, aber mit Einkünften im Sinn des § 49 des Einkommensteuergesetzes, die sie ausschließlich aus diesem Gebiet bezogen haben, der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen,

Persönliche Befreiungen

Von der Körperschaftsteuer sind befreit
  • 1.
    • die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
  • 2.
    • die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
  • 3.
    • die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr,Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren

Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.

Schachtelgesellschaften

Nichtabzugsfähige Ausgaben

Bei der Ermittlung des Einkommens sind die Wiederaufbauabgabe und die Gemeinschaftshilfeabgabe nicht abzugsfähig.

Körperschaftsteuertarif für personenbezogeneKapitalgesellschaften für den Veranlagungszeitraum 1959/60

Körperschaftsteuertarif für personenbezogeneKapitalgesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichendenWirtschaftsjahr

Ermäßigung der veranlagten Körperschaftsteuer

Landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften

Erhebungszeitraum 1959

Erhebungszeitraum 1959/60

Gewerbeverlust

(1) Die Vorschrift des § 10a des Gewerbesteuergesetzes ist vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Gewerbeverluste aus Erhebungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.
(2) Unter der in § 55 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzung können Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, die noch nicht berücksichtigten Fehlbeträge aus Erhebungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10a des Gewerbesteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmen insoweit berücksichtigen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung der Fehlbeträge in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Steuerbefreiungen

(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit
  • 1.
    • die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
  • 2.
    • die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
  • 3.
    • die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden
  • 1.
    • bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,
  • 2.
    • bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.

Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen

(1) Die nach § 22 des saarländischen Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 277) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 19 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Die erste danach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.
(2) Auf die Gewerbesteuerschuld für den Erhebungszeitraum 1959/60 (§ 80) werden die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Erhebungszeitraum fällig geworden sind.

Umwandlung

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Mit dem Ablauf der Übergangszeit treten im Saarland in Kraft
  • 1.
    • das Gesetz über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 539) mit Ausnahme seines § 7,
  • 2.
    • die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV) vom 8. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 585).
(3) Die Aufbringung der für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Mittel wird durch besonderes Gesetz geregelt.

Inkrafttreten

Mit dem Ablauf der Übergangszeit treten im Saarland in Kraft
  • 1.
    • das Gesetz über Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927),
  • 2.
    • die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV) vom 25. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 656)

Übergangsvorschriften

Änderung des Beförderungsteuergesetzes 1955

-

Überleitung

Umrechnung der Einheitswerte

(1) Die für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte sind auf den Beginn des Eingliederungstages mit einer Deutschen Mark für sechzig Franken umzurechnen. Dabei ist von den nicht abgerundeten Einheitswerten in Franken auszugehen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte der Gewerbeberechtigungen mit Ausnahme der Apothekenrechte, deren Einheitswerte seit dem 20. November 1947 auf der Grundlage ihres Frankenumsatzes fortgeschrieben worden sind. Diese Einheitswerte sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.

Fortschreibungen und Nachfeststellungen

(1) (weggefallen)
(2) Der Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann
(3) Für wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes und für Gewerbeberechtigungen, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird nach dem Stand vom Beginn des Eingliederungstages der Einheitswert nachträglich festgestellt, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum Ablauf des Tages, der dem Eingliederungstag vorangeht, die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung nach § 23 des Bewertungsgesetzes eintreten.

Wertverhältnisse bei Grundbesitz im Saarland

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des Bewertungsgesetzes) sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse usw.) im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse im letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Hauptfeststellung der Einheitswerte für dasBetriebsvermögen im Saarland

(1) Für gewerbliche Betriebe im Saarland werden auf den Beginn des 1. Januar 1960 allgemein Einheitswerte festgestellt. Für den Bestand und die Bewertung sind dabei die Verhältnisse vom Beginn des Eingliederungstages zugrunde zu legen. Für den Bestand von Wertpapieren, Aktien und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die Verhältnisse vom Beginn des Eingliederungstages, für ihre Bewertung jedoch die Verhältnisse vom 31. Dezember 1959 maßgebend.
(2) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus einem saarländischen gewerblichen Betrieb dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zu dem saarländischen gewerblichen Betrieb gehören würde.
(3) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus dem übrigen Vermögen des Steuerpflichtigen einem ihm gehörenden saarländischen gewerblichen Betrieb zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zum übrigen Vermögen gehören würde.

Lastenausgleichsansprüche

Ansprüche auf Leistungen aus einer saarländischen Einrichtung, die dem im § 68 Ziff. 4a des Bewertungsgesetzes genannten Lastenausgleich entspricht, gehören nicht zum sonstigen Vermögen.

Steuerbefreiung

Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.

Steuervergünstigung für Aktien und Anteile

(1) Das Gesamtvermögen von Steuerpflichtigen, die im Saarland zur Vermögensteuer veranlagt werden, ist in der Weise zu ermitteln, daß von dem Wert, der auf Aktien und Anteile an saarländischen Kapitalgesellschaften entfällt, nur die Hälfte angesetzt wird.
(2) Die Steuervergünstigung des Absatzes 1 gilt bis zu der nächsten nach dem Kalenderjahr 1960 durchzuführenden Hauptveranlagung der Vermögensteuer.

Steuererleichterungen für den Wiederaufbau und Wohnungsbau

(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
  • 1.
    • Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 29. Dezember 1953 (Amtsblatt des Saarlandes 1954 S. 8),
  • 2.
    • Zweiten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1367) und
  • 3.
    • Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607)
(2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 15 der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.

Vorauszahlungen

(1) Auf die Jahressteuerschuld, die sich auf Grund der Hauptveranlagung 1960 ergibt, haben die Steuerpflichtigen im Saarland
(2) Für Steuerpflichtige, die bisher sowohl im Saarland als auch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) zur Vermögensteuer herangezogen worden sind, hat das zuständige Finanzamt die Vorauszahlungen der Jahressteuerschuld anzupassen, die sich unter Berücksichtigung des sowohl im Saarland als auch im Bundesgebiet und in Berlin (West) belegenen steuerpflichtigen Vermögens bei der Hauptveranlagung 1960 voraussichtlich ergeben wird. Absatz 1 bleibt unberührt.

Erhebungszeitraum

Erhebungszeitraum für die Grundsteuer ist im Saarland das Kalenderjahr. In allen Fällen, in denen es auf den Beginn oder das Ende eines Rechnungsjahres ankommt, tritt an die Stelle des Rechnungsjahres das Kalenderjahr, in das der Beginn des Rechnungsjahres fällt.

Neuveranlagung und Nachveranlagung des Steuermeßbetragesim Saarland

(1) Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermeßbeträge werden auf den 1. Januar 1960 durchgeführt. Dabei werden zugrunde gelegt
  • 1.
    • der auf den Beginn des 1. Januar 1960 fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert,
  • 2.
    • soweit auf den 1. Januar 1960 eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts nicht erfolgt, der auf den Beginn des Eingliederungstages fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert,
  • 3.
    • soweit auch auf den Eingliederungstag eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts nicht erfolgt, der nach § 90 auf den Eingliederungstag von Franken in Deutsche Mark umgerechnete Einheitswert.
(2) Der nach Absatz 1 neuveranlagte oder nachveranlagte Steuermeßbetrag gilt vom Kalenderjahr 1960 an.

Steuererleichterungen für den Wiederaufbau und Wohnungsbau

(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
  • 1.
    • Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen im Zuge des Wiederaufbaus vom 15. November 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1180),
  • 2.
    • Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 29. Dezember 1953 (Amtsblatt des Saarlandes 1954 S. 8),
  • 3.
    • Zweiten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1367) und
  • 4.
    • Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607)
(2) Die Vorschriften des § 10 der in Absatz 1 Nr. 1 und § 16 der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.
(3) Für neugeschaffene und nach dem Beginn des Eingliederungstages bezugsfertig gewordene Wohnungen bleibt die Gewährung einer Grundsteuervergünstigung entsprechend den Grundsätzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Regelung durch Gesetz des Bundes oder des Saarlandes vorbehalten.

Arbeiterwohnstätten

Grundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewährt worden sind, werden vom Rechnungsjahr 1960 an für den Rest des Beihilfezeitraums vom Bund übernommen.

Überleitungsvorschriften zu § 33 des Grundsteuergesetzes

Im Saarland finden keine Anwendung
  • 1.
    • die Vorschriften des § 33 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 des Grundsteuergesetzes und
  • 2.
    • die Vorschriften der §§ 58 bis 60 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung.

Entstehung der Steuerschuld

Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 14 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) auch dann maßgebend, wenn der Erblasser im Saarland vor dem Eingliederungstag verstorben ist, es sei denn, daß die Steuerschuld nach dem saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 6. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 991) oder nach dem saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) vor dem Eingliederungstag entstanden ist.

Berücksichtigung von früheren Erwerben und Steuerfestsetzungen

(1) Kommt es für einen Steuerfall auf frühere Erwerbe an, so sind diese auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze abgewickelt worden sind. Bei einer Zusammenrechnung nach § 13 des Erbschaftsteuergesetzes sind die früheren Erwerbe mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben hätte, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Vorschriften des § 23 des Erbschaftsteuergesetzes angewendet worden wären. Der Wert des in Franken ermittelten Erwerbs ist nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.
(2) Kommt es für einen Steuerfall auf eine frühere Steuerveranlagung an, so ist diese Steuerveranlagung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze durchgeführt worden ist. Die in Franken festgestellten Steuerbeträge sind dabei nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.

Überleitung

(1) Die Bezugnahmen in § 25 Abs. 2, §§ 51, 78 Abs. 2 Nr. 9 und § 178 des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und in § 10 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) auf den Geltungsbereich der Verordnung umfassen auch das Saarland. In den übrigen Fällen umfassen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht das Saarland.
(2) Von den Vorschriften des Zweiten Teils des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gelten im Saarland nur:
  • 1.
    • die Vorschriften über die Behandlung der Vermögensabgabe und der Kreditgewinnabgabe im Konkurs (§§ 63 und 180 des Lastenausgleichsgesetzes),
  • 2.
    • die Vorschriften über den Zeitwert der Vermögensabgabe (§ 77 des Lastenausgleichsgesetzes, Elfte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 11. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 258),
  • 3.
    • die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben (§§ 207, 209, 211 und 212 des Lastenausgleichsgesetzes).

Ermächtigung zu Übergangsbestimmungen, Wegfall derGemeinschaftshilfeabgabe

(1)
(2) Das Gesetz über die Erhebung einer Gemeinschaftshilfeabgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 237) in der Fassung des Gesetzes Nr. 450 zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209) tritt mit dem Ablauf der Übergangszeit außer Kraft. Die Vorschriften des im Satz 1 genannten Gesetzes bleiben jedoch maßgebend, soweit Beträge an Gemeinschaftshilfeabgabe noch nachzuerheben sind.

(weggefallen)

-

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.