Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes

Abkürzung
StGBuaÄndG
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Artikel 1 bis 4

-

Übergangsregelung

(1) (weggefallen)
(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Verurteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurteilung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkrafttreten des § 129a des Strafgesetzbuches begangen worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,
  • 1.
    • Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a),
  • 2.
    • Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder
  • 3.
    • gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319
(3) (weggefallen)

(weggefallen)

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft; Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 2 treten jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.