§ 1Anwendungsbereich
§ 2Sinngemäße Anwendung der Verordnung
§ 3Auslagen
§ 4Vergütungsvereinbarung
§ 4aUnterschreiten der gesetzlichen Vergütung
§ 4bFehlerhafte Vergütungsvereinbarung
§ 5Mehrere Steuerberater
§ 6Mehrere Auftraggeber
§ 7Fälligkeit
§ 8Vorschuß
§ 9Berechnung
§ 10Wertgebühren
§ 11Rahmengebühren
§ 12Abgeltungsbereich der Gebühren
§ 13Zeitgebühr
§ 14(weggefallen)
§ 15Umsatzsteuer
§ 16Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
§ 17Dokumentenpauschale
§ 18Geschäftsreisen
§ 19Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
§ 20Verlegung der beruflichen Niederlassung
§ 21Rat, Auskunft, Erstberatung
§ 22Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft
§ 23Sonstige Einzeltätigkeiten
| 1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10 |
| 2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10 |
| 3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10 |
| 4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10 |
| 5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10 |
| 6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 8/10 |
| 7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10 |
| 8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10 |
| 9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10 |
| 10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10 |
§ 24Steuererklärungen
| 1. | der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
| 2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte | 1/10 bis 5/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
| 3. | der Körperschaftsteuererklärung | 2/10 bis 8/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; | ||
| 4. | der Mindeststeuererklärung einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist 1 Prozent des Mindeststeuer-Gewinns oder des Mindeststeuer-Verlusts im Sinne des § 15 des Mindeststeuergesetzes, jedoch mindestens 16 000 Euro; | / 10 bis / 10 |
| 5. | der Erklärung zur Gewerbesteuer | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
| 6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
| 7. | der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen | /10 bis /10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; | ||
| 8. | der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 8/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
| 9. | (weggefallen) | |
| 10. | der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften | 1/20 bis 18/20 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; | ||
| 11. | der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, | |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro; | /20 bis /20 | |
| 11a. | der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts | |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro; | /20 bis /20 | |
| 12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes | 2/10 bis 10/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
| 13. | der Schenkungsteuererklärung | 2/10 bis 10/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
| 14. | der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen | /20 bis /20 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
| 15. | der Lohnsteuer-Anmeldung | 1/20 bis 6/20 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 16. | von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 17. | von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, | 1/10 bis 3/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 18. | von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, | 1/10 bis 3/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 19. | von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | ||
| 20. | von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; | ||
| 21. | von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; | ||
| 22. | von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 23. | von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | |
| 24. | (weggefallen) | |
| 25. | der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 26. | sonstiger Steuererklärungen | |
| /10 bis /10 |
§ 25Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
§ 26Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nachDurchschnittsätzen
§ 27Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
§ 28Prüfung von Steuerbescheiden
§ 29Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
§ 30Selbstanzeige
§ 31Besprechungen
§ 32Einrichtung einer Buchführung
§ 33Buchführung
| (1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
| (2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
| (3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
| (5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
§ 34Lohnbuchführung
§ 35Abschlußarbeiten
| a) | die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10 |
| b) | die Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 12/10 |
| c) | (weggefallen) |
| 10/10 bis 40/10 |
| a) | die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis | 2/10 bis 10/10 |
| b) | die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz | 5/10 bis 12/10 |
| 5/10 bis 12/10 |
| 5/10 bis 20/10 |
| 2/10 bis 12/10 |
| a) | die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 2/10 bis 10/10 |
| b) | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 4/10 |
| c) | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts | 2/10 bis 4/10 |
| a) | die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10 |
| b) | die Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 12/10 |
| c) | (weggefallen) |
| 10/10 bis 40/10 |
| a) | die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis | 2/10 bis 10/10 |
| b) | die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz | 5/10 bis 12/10 |
| 5/10 bis 12/10 |
| 5/10 bis 20/10 |
| 2/10 bis 12/10 |
| a) | die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 2/10 bis 10/10 |
| b) | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 4/10 |
| c) | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts | 2/10 bis 4/10 |
§ 36Steuerliches Revisionswesen
§ 37Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
| 1. | die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus | 5/10 bis 15/10 |
| 2. | die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) | 2/10 bis 6/10 |
| 3. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 | 1/10 bis 6/10 |
§ 38Erteilung von Bescheinigungen
§ 39Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
| 1. | laufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich Kontieren der Belege jährlich | 3/10 bis 20/10 |
| 2. | die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich | 3/20 bis 20/20 |
| 3. | die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich | 1/20 bis 16/20 |
| 4. | die laufende Überwachung der Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen jährlich | 1/10 bis 6/10 |
| 1. | die Abschlußvorarbeiten | 1/10 bis 5/10 |
| 2. | die Aufstellung eines Abschlusses | 3/10 bis 10/10 |
| 3. | die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz | 3/20 bis 10/20 |
| 4. | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses | 1/20 bis 10/20 |
| 5. | die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke | 1/10 bis 8/10 |
| 6. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß | 1/10 bis 8/10 |
| 1. | die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen | 1/10 bis 6/10 |
| 2. | die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn | 3/10 bis 15/10 |
| 1. | bei einem Jahresumsatz bis zu 1 000 Euro je Hektar | das Einfache, |
| 2. | bei einem Jahresumsatz über 1 000 Euro je Hektar | das Vielfache, |
| das sich aus dem durch 1 000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt, | ||
| 3. | bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen | die Hälfte, |
| 4. | bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen | die Hälfte, |
| 5. | bei durch Verpachtung genutzten Flächen | ein Viertel |
§ 40Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 41Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung