Verordnung über öffentliche Spielbanken

Abkürzung
SpielbkV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des
(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der

(1)
(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(3)