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Verordnung über öffentliche Spielbanken
Abkürzung
SpielbkV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
(XXXX) §§ 1 bis 5
§ 6
(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des
(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der
(XXXX) §§ 7 bis 10
§ 11
(1)
(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(3)
(XXXX) §§ 1 bis 5
§ 6
(XXXX) §§ 7 bis 10
§ 11
(XXXX) §§ 1 bis 5
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