Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung der Vereinbarung sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zutreffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung der Vereinbarung insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: