Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1995 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Soziale Sicherheit
Abkürzung
SozSichAbkAUT1995G
Aktualisiert am 3. Januar 2026
Art 1
Dem in Wien am 4. Oktober 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
-
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme seines Artikels 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.