Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Abkürzung
SonntVerkV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
  • 1.
    • von frischer Milch:
    • Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
  • 2.
    • von Bäcker- oder Konditorwaren:
    • Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
  • 3.
    • von Blumen:
    • Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
  • 4.
    • von Zeitungen:
    • Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11,
§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: § 13 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.1960 I 845

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.