Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin

Abkürzung
SoftwareentwAusbV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Softwareentwickler/Mathematisch-technische Softwareentwicklerin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
  • 1.
    • Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen:
      • 1.1
        • Mathematische Modellierung,
      • 1.2
        • Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik,
      • 1.3
        • Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis,
      • 1.4
        • Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra,
      • 1.5
        • Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik;
  • 2.
    • Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen:
      • 2.1
        • Bedarfsanalyse,
      • 2.2
        • Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht,
      • 2.3
        • DV-Konzept,
      • 2.4
        • Algorithmen,
      • 2.5
        • Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken,
      • 2.6
        • Systemkomponenten für die Softwareentwicklung;
  • 3.
    • Softwareerstellung:
      • 3.1
        • Programmiersprachen,
      • 3.2
        • Programmsysteme,
      • 3.3
        • Softwarequalität und Test;
  • 4.
    • Softwareübergabe und Support:
      • 4.1
        • Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung,
      • 4.2
        • Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse.

Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
  • 1.
    • Mathematische Methoden,
  • 2.
    • Objektorientierte Modelle und Algorithmen
(4) Für den Prüfungsbereich Mathematische Methoden bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er bei vorgegebenen mathematischen Modellen anwendungsbezogene Aufgaben lösen sowie die Ergebnisse darstellen und bewerten kann;
  • 2.
    • der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Objektorientierte Modelle und Algorithmen bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er vorgegebene Lösungsalgorithmen programmieren sowie Programme dokumentieren kann;
  • 2.
    • der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  • 1.
    • Mathematische Modelle und Methoden,
  • 2.
    • Softwareentwurf und Programmierung,
  • 3.
    • Entwicklung eines Softwaresystems,
  • 4.
    • Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Mathematische Modelle und Methoden bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • Problemstellungen aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen erfassen, analysieren und in mathematische Modelle umsetzen,
      • b)
        • mathematische Methoden und Algorithmen auswählen und anwenden und
      • c)
        • Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren
    • kann;
  • 2.
    • der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt höchstens 135 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Softwareentwurf und Programmierung bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • Verfahren und Lösungsalgorithmen programmtechnisch umsetzen,
      • b)
        • Methoden und Modelle der Informatik auswählen und einsetzen, unter Verwendung mindestens einer der nachfolgenden Vorgehensweisen
          • aa)
            • Entwerfen und Implementieren objektorientierter Modelle,
          • bb)
            • Darstellen von Vorgehensmodellen des Softwareengineerings,
          • cc)
            • Modellieren von Datenbanken,
          • dd)
            • Anwenden von Techniken verteilter Applikationen
        • und
      • c)
        • Datenschutz beachten und Maßnahmen zur Datensicherheit ergreifen
    • kann;
  • 2.
    • der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Entwicklung eines Softwaresystems bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • ein Softwaresystem auf der Grundlage von Modellen aus Mathematik und Informatik zu Problemstellungen aus einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anwendungsbereich konzipieren und algorithmisch beschreiben,
      • b)
        • Softwaresysteme realisieren und dokumentieren,
      • c)
        • Vorgehensmodelle des Softwareengineerings nutzen,
      • d)
        • Methoden des Projektmanagements anwenden,
      • e)
        • Qualitätssicherungsmaßnahmen planen und durchführen,
      • f)
        • Testprinzipien und -verfahren sowie Testtools einsetzen und
      • g)
        • Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren
    • und dabei die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen, seine Vorgehensweisen begründen, zugrunde liegende mathematische Modelle und Methoden erläutern und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten kann;
  • 2.
    • die Prüfung besteht aus einer Aufgabenstellung, die sich in eine schriftliche Aufgabe, ein Prüfungsprodukt und ein auftragsbezogenes Fachgespräch gliedert, wobei der Prüfling
      • a)
        • im Rahmen der schriftlichen Aufgabe die Aufgabenanalyse und einen Lösungsentwurf erstellen und dabei die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllen,
      • b)
        • seinen Lösungsentwurf in einem Prüfungsprodukt realisieren und
      • c)
        • in dem auftragsbezogenen Fachgespräch Aufgabenanalyse und Lösungsentwurf begründen und das Prüfungsprodukt erläutern
    • soll;
  • 3.
    • die Prüfungszeit, die im Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen liegen soll, beträgt für die schriftliche Aufgabe höchstens sieben Stunden und für das Prüfungsprodukt höchstens 28 Stunden; die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt darüber hinaus höchstens 30 Minuten;
  • 4.
    • bei der Ermittlung des Ergebnisses in diesem Prüfungsbereich werden die schriftliche Aufgabe mit 30 Prozent, das Prüfungsprodukt und das auftragsbezogene Fachgespräch mit insgesamt 70 Prozent gewichtet.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  • 2.
    • der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  • 1.Prüfungsbereich
    Mathematische Methoden und Modelle
    25 Prozent,
    2.Prüfungsbereich
    Softwareentwurf und Programmierung
    15 Prozent,
    3.Prüfungsbereich
    Entwicklung eines Softwaresystems
    50 Prozent,
    4.Prüfungsbereich
    Wirtschafts- und Sozialkunde
    10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  • 1.
    • im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  • 2.
    • im Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle mit mindestens "ausreichend",
  • 3.
    • in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
  • 4.
    • in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Assistent/Mathematisch-technische Assistentin sind vorbehaltlich des § 8 nicht mehr anzuwenden.

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.