(1) Die Hafenbehörden können die Reeder, Ausrüster oder Führer von Seeschiffen verpflichten, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung ihrer Seeschiffe in den Seehäfen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes einen bestimmten Platz zu benutzen und eine bestimmte Liegezeit nicht zu überschreiten. Beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung der Seeschiffe außerhalb von Seehäfen können, soweit dabei landgebundene Umschlagsanlagen benutzt werden, die unteren Verwaltungsbehörden diese Verpflichtungen vornehmen, im übrigen die Seeverkehrsbehörden.