(1) Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen, die von einer Person im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgegeben worden sind, werden in der Weise auf Deutsche Mark umgestellt, daß an Stelle von 100 Franken 0,8507 Deutsche Mark tritt.