§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Begriffsbestimmung
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt des Teiles 1
§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 10Inhalt des Teiles 2
§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 12Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“
§ 13Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“
§ 14Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
| „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ | mit 30 Prozent, |
| „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“ | mit 20 Prozent, |
| „Klimaschutz und Energieeffizienz“ | mit 25 Prozent, |
| „Lüftungstechnik“ | mit 15 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
| „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ | mit 30 Prozent, |
| „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“ | mit 20 Prozent, |
| „Klimaschutz und Energieeffizienz“ | mit 25 Prozent, |
| „Lüftungstechnik“ | mit 15 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten