Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Abkürzung
SachBezV BG
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die Sachbezugsverordnung 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2913), gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit den in den §§ 2 und 3 genannten Maßgaben.

(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 360 DM festgesetzt.
(2) Der Wert der freien Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 65,70 DM festgesetzt. Werden nur Teile dieses Sachbezugs zur Verfügung gestellt, so sind für die Wohnung 45,00 DM, für Heizung 18,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen.
(3) Wird freie Kost zur Verfügung gestellt, so sind die Werte anzusetzen, die sich aus § 4 der Sachbezugsverordnung 1991 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung 1991 ergeben.

§ 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Sachbezugsverordnung 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Wohnung 45,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen sind.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.