§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
| a) | Basissaatgut | weiß, |
| b) | Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation | blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen, |
| c) | Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation | rot, |
| d) | Standardsaatgut | dunkelgelb, |
| e) | Handelssaatgut | braun, |
| f) | Vorstufensaatgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
| g) | Saatgutmischungen | grün, |
| h) | Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
| a) | Basissaatgut | weiß, |
| b) | Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation | blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen, |
| c) | Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation | rot, |
| d) | Standardsaatgut | dunkelgelb, |
| e) | Handelssaatgut | braun, |
| f) | Vorstufensaatgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
| g) | Saatgutmischungen | grün, |
| h) | Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
§ 2aZertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation
§ 3Anerkennungsstelle
§ 4Antrag
§ 5Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
§ 6Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheitdes Saatgutes
§ 6aBesondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
§ 7Feldbestandsprüfung
§ 8Mängel des Feldbestandes
§ 9Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
§ 10Wiederholungsbesichtigung
§ 11Probenahme
§ 12Beschaffenheitsprüfung
§ 13Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
§ 14Bescheid
§ 15Erneute Beschaffenheitsprüfung
§ 16Nachprüfung
| der Maintainer-Linie | 0,1 Prozent, |
| der männlichen Linie (Restorer) | 0,1 Prozent, |
| der CMS-Mutterlinie | 0,2 Prozent, |
| im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, | 0,3 Prozent. |
| der Maintainer-Linie | 0,1 Prozent, |
| der männlichen Linie (Restorer) | 0,1 Prozent, |
| der CMS-Mutterlinie | 0,3 Prozent, |
| im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, | 0,3 Prozent. |
| der männlichen Linie (Restorer) | 0,3 Prozent, |
| der CMS-Mutterlinie | 0,3 Prozent, |
| einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente | 0,5 Prozent, |
| im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, | 0,5 Prozent. |
| der männlichen Linie (Restorer) | 0,3 Prozent, |
| der CMS-Mutterlinie | 0,6 Prozent, |
| einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente | 1,0 Prozent, |
| im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, | 1,0 Prozent. |
| im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, | 0,6 Prozent, |
| im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, | 2,0 Prozent. |
| der Maintainer-Linie | 0,1 Prozent, |
| der männlichen Linie (Restorer) | 0,1 Prozent, |
| der CMS-Mutterlinie | 0,2 Prozent, |
| der Maintainer-Linie | 0,1 Prozent, |
| der männlichen Linie (Restorer) | 0,1 Prozent, |
| der CMS-Mutterlinie | 0,2 Prozent, |
| im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, | 0,3 Prozent. |
§ 17Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 17aAnwendung biochemischer oder molekularer Techniken
§ 18Rücknahme der Anerkennung
§ 19Gestattung des Inverkehrbringens
§ 20Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
§ 20aBesondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
§ 21Nachkontrolle
§ 22Gestattung des Inverkehrbringens
§ 23Anforderungen an die Beschaffenheit
§ 24Zulassungsverfahren
§ 25Bescheid
§ 26Gestattung des Inverkehrbringens
§ 27Antrag, Probenahme
§ 28Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
§ 28aGenehmigung durch das Bundessortenamt
§ 29Etikett
§ 30Aufdrucketikett
§ 30aPflanzenpass
§ 31Einleger
§ 32Angabe einer Saatgutbehandlung
§ 33Angaben in besonderen Fällen
§ 34Verschließung
§ 35Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger undVerschlusssicherungen
§ 36Verpacken nach Probenahme
§ 37Wiederverschließung
§ 38Schließung bei Standardsaatgut
§ 39Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
§ 40Kleinpackungen
§ 41Antrag für eine Kennnummer
§ 42Abgabe an Letztverbraucher
§ 43Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
§ 44Grundvorschrift
§ 45Zertifikat
§ 46Kennzeichnung
§ 47Kennzeichnung in besonderen Fällen
§ 48Verschließung, Wiederverschließung
§ 48aÜbergangsvorschrift
§ 49(Inkrafttreten)