(3) Wird für eine stillgelegte Betriebs- oder Innungskrankenkasse ein Antrag auf Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nicht gestellt, so ist die Krankenkasse mit dem Ablauf der Antragsfrist aufgelöst. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Krankenkasse aufgelöst, sobald die Ablehnung unanfechtbar geworden ist. Wird dem Antrag entsprochen, so hat die entscheidende Stelle den Tag festzusetzen, mit dem die Krankenkasse ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.