Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem
Sozialgesetzbuch
Abkürzung
SGBBeglV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1Zu Beglaubigungen befugte Behörden
Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft.