Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung
Abkürzung
SGB5EÜV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die in § 370a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übertragen.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.