(3) Ist in einem Pachtvertrag bestimmt, daß der Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses das Inventar des Pächters oder Teile davon zu übernehmen hat, so ist für den Wert des Inventars, falls eine Einigung zwischen dem Siedlungsunternehmen und dem Pächter nicht erzielt wird, eine Obmannschätzung maßgebend; darin kann bestimmt werden, daß einzelne nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssige oder zu wertvolle Stücke des Inventars nicht zu übernehmen sind. Obmann ist der