Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

Abkürzung
PrZBrGleichstV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
  • Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der BerufsfachschuleAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
    Abschlußprüfung als BürokaufmannBürokaufmann
    Abschlußprüfung als BürogehilfinBürogehilfin
    Abschlußprüfung als TeilezurichterTeilezurichter

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.