§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
| a) | Basispflanzgut | weiß, |
| b) | Zertifiziertem Pflanzgut | blau, |
| c) | Vorstufenpflanzgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
| d) | Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
(Pre-Basic Tissue Culture); |
Potatoes). |
| a) | Basispflanzgut | weiß, |
| b) | Zertifiziertem Pflanzgut | blau, |
| c) | Vorstufenpflanzgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
| d) | Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
(Pre-Basic Tissue Culture); |
Potatoes). |
§ 3Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
§ 4Anerkennungsstelle
§ 5Antrag
§ 6Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
§ 7
§ 8Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
§ 9Feldbestandsprüfung
§ 10Mängel des Feldbestandes
§ 11Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
§ 12Wiederholungsbesichtigung
§ 13Beschaffenheitsprüfung
§ 14Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten,Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 15Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule undSchleimkrankheit
§ 16Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten,Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 17Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten undäußere Mängel
§ 18Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
§ 19Bescheid
§ 20Nachprüfung
§ 21Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 22Rücknahme der Anerkennung
§ 22aGenehmigung durch das Bundessortenamt
§ 23Verpackung
§ 24Etikett
§ 24aPflanzenpass
§ 25Einleger
§ 26Angabe einer chemischen Behandlung
§ 27Angaben in besonderen Fällen
§ 28Verschließung
§ 29Wiederverschließung
§ 30Kleinpackungen
§ 31Abgabe in kleinen Mengen
§ 32Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
§ 33
§ 33aÜbergangsvorschrift
§ 34