Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung

Abkürzung
PfändfreiGrBek 2013
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
  • 1.
    • Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2013
        • von 1 028,89 auf 1 045,04 Euro monatlich,
  • 2.
    • Die unpfändbaren Beträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich
        • von 3 117,53 auf 3 166,48 Euro monatlich,
Die ab 1. Juli 2013 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.