Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst
freigestellte Personalvertretungsmitglieder
Abkürzung
PersVEntV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Die Aufwandsentschädigung beträgt für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten und Hauptpersonalräten 26 Euro monatlich.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 118 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1974 in Kraft.