§ 1
§ 2
| fünfundvierzigsten Lebensjahrs | das Achtfache, |
| sechsundvierzigsten Lebensjahrs | das Siebenfache, |
| siebenundvierzigsten Lebensjahrs | das Sechsfache, |
| achtundvierzigsten Lebensjahrs | das Fünffache, |
| neunundvierzigsten Lebensjahrs | das Vierfache, |
| fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs | das Dreifache |
§ 3