§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Personaleinstellung und Personalvermittlung;
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung,
Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
Personalführung und Personalbetreuung,
Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen;
Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing:
Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse,
Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung,
Angebotskalkulation und Verträge,
Kontrolle der Vertragserfüllung;
Kommunikation und Kooperation:
Teamarbeit und Kooperation,
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
Berufsbezogene Rechtsanwendungen;