§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7Inhalt von Teil 1
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9Inhalt von Teil 2
§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen
§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen
§ 13Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
| Fertigen einer Baugruppe mit | 20 Prozent, |
| Instandsetzen von Schneid- werkzeugen mit | 25 Prozent, |
| Herstellen von Schneidwerk- zeugen mit | 25 Prozent, |
| Arbeitsplanung mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
| Fertigen einer Baugruppe mit | 20 Prozent, |
| Instandsetzen von Schneid- werkzeugen mit | 25 Prozent, |
| Herstellen von Schneidwerk- zeugen mit | 25 Prozent, |
| Arbeitsplanung mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
§ 16Inhalt von Teil 2
§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 18Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen
§ 19Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen
§ 20Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
| Fertigen einer Baugruppe mit | 20 Prozent, |
| Instandsetzen von Zerspanwerk- zeugen mit | 25 Prozent, |
| Herstellen von Zerspanwerk- zeugen mit | 25 Prozent, |
| Arbeitsplanung mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
| Fertigen einer Baugruppe mit | 20 Prozent, |
| Instandsetzen von Zerspanwerk- zeugen mit | 25 Prozent, |
| Herstellen von Zerspanwerk- zeugen mit | 25 Prozent, |
| Arbeitsplanung mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
§ 23Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 24Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 25Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten