Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Abkürzung
PWMAusbV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Präzisionswerkzeugmechanikers und der Präzisionswerkzeugmechanikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 10 „Schneidwerkzeugmechaniker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
  • 1.
    • fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  • 2.
    • berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
      • a)
        • Schneidwerkzeuge oder
      • b)
        • Zerspanwerkzeuge sowie
  • 3.
    • fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
  • 1.
    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  • 2.
    • Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,
  • 3.
    • Auswählen und Behandeln von Materialien,
  • 4.
    • Einrichten von Werkzeugmaschinen,
  • 5.
    • Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen,
  • 6.
    • Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und
  • 7.
    • Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge sind:
  • 1.
    • Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen,
  • 2.
    • Schleifen,
  • 3.
    • Prüfen und Nachbereiten,
  • 4.
    • Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen und
  • 5.
    • Herstellen von Schneidwerkzeugen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge sind:
  • 1.
    • Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,
  • 2.
    • Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,
  • 3.
    • Schleifen,
  • 4.
    • Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten und
  • 5.
    • Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
  • 1.
    • Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  • 2.
    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  • 3.
    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
  • 4.
    • Umweltschutz.

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
  • 1.
    • die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  • 2.
    • den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Prüfungsbereich von Teil 1

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe statt.
(2) Im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • technische Zeichnungen auszuwerten, Skizzen anzufertigen und Arbeitsmittel festzulegen,
  • 2.
    • den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz einzurichten,
  • 3.
    • Halbzeuge zu bearbeiten,
  • 4.
    • Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und
  • 5.
    • Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • 1.
    • Halbzeuge feilen, bohren, sägen und manuell schleifen und durch Verschrauben zu einer Baugruppe fügen sowie
  • 2.
    • ein Halbzeug unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten sowie außen rund und plan schleifen.
(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der beiden Arbeitsproben und auf die Dokumentation 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauert jedes der beiden situativen Fachgespräche höchstens 5 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 90 Minuten.

Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge auf
  • 1.
    • die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  • 2.
    • den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  • 1.
    • Instandsetzen von Schneidwerkzeugen,
  • 2.
    • Herstellen von Schneidwerkzeugen,
  • 3.
    • Arbeitsplanung sowie
  • 4.
    • Wirtschafts- und Sozialkunde.

Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen

(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,
  • 2.
    • Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung von Spannungserfordernissen hohl zu schleifen, instand zu setzen und die Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge einzustellen,
  • 3.
    • Schneidwerkzeuge zu schleifen und zu polieren, dabei definierte Übergänge zu berücksichtigen,
  • 4.
    • Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen sowie
  • 5.
    • das Lichtspaltverfahren anzuwenden.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • 1.
    • Instandsetzen eines manuellen Schneidwerkzeugs und
  • 2.
    • Instandsetzen eines Maschinenmessers.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Jedes der beiden situativen Fachgespräche dauert höchstens 10 Minuten.

Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,
  • 2.
    • vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und zu richten,
  • 3.
    • Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie deren Qualitäten zu beurteilen,
  • 4.
    • Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,
  • 5.
    • Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen sowie
  • 6.
    • Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • 1.
    • Herstellen eines Messers oder Herstellen eines Maschinenmessers und
  • 2.
    • Herstellen einer Schere aus Rohware.
(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

Prüfungsbereich Arbeitsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,
  • 2.
    • Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,
  • 3.
    • technische Zeichnungen zu ergänzen,
  • 4.
    • Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
  • 5.
    • Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie
  • 6.
    • qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge wie folgt zu gewichten:
  • Fertigen einer Baugruppe mit20 Prozent,
  • Instandsetzen von Schneid-
    werkzeugen mit
    25 Prozent,
  • Herstellen von Schneidwerk-
    zeugen mit
    25 Prozent,
  • Arbeitsplanung mit20 Prozent sowie
  • Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
  • 1.
    • SPLIT UMBAU : [Text: Fertigen einer Baugruppe mit][Element: ][Text: 20 Prozent,]
      • Fertigen einer Baugruppe mit20 Prozent,
  • 2.
    • SPLIT UMBAU : [Text: Instandsetzen von Schneid-][Element:
      ][Text: werkzeugen mit][Element: ][Text: 25 Prozent,]
      • Instandsetzen von Schneid-
        werkzeugen mit
        25 Prozent,
  • 3.
    • SPLIT UMBAU : [Text: Herstellen von Schneidwerk-][Element:
      ][Text: zeugen mit][Element: ][Text: 25 Prozent,]
      • Herstellen von Schneidwerk-
        zeugen mit
        25 Prozent,
  • 4.
    • SPLIT UMBAU : [Text: Arbeitsplanung mit][Element: ][Text: 20 Prozent sowie]
      • Arbeitsplanung mit20 Prozent sowie
  • 5.
    • SPLIT UMBAU : [Text: Wirtschafts- und Sozialkunde mit][Element: ][Text: 10 Prozent.]
      • Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  • 1.
    • im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  • 2.
    • im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  • 3.
    • im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens „ausreichend“,
  • 4.
    • in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  • 5.
    • in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
  • 1.
    • der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
  • 2.
    • die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge auf
  • 1.
    • die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  • 2.
    • den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  • 1.
    • Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen,
  • 2.
    • Herstellen von Zerspanwerkzeugen,
  • 3.
    • Arbeitsplanung sowie
  • 4.
    • Wirtschafts- und Sozialkunde.

Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen

(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,
  • 2.
    • Schleifparameter festzulegen,
  • 3.
    • Zerspanwerkzeuge auszurichten, zu schleifen und instand zu setzen sowie
  • 4.
    • Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,
  • 2.
    • Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu schleifen,
  • 3.
    • Schneidkanten zu präparieren,
  • 4.
    • Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,
  • 5.
    • Maß- und Formtoleranzen einzuhalten,
  • 6.
    • Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen,
  • 7.
    • Messprotokolle anzufertigen sowie
  • 8.
    • Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • 1.
    • Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Bearbeitung eines vorgegebenen Bauteils und
  • 2.
    • manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges nach einer vorgegebenen Zeichnung.
(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

Prüfungsbereich Arbeitsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,
  • 2.
    • Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,
  • 3.
    • technische Zeichnungen zu ergänzen,
  • 4.
    • Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
  • 5.
    • Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie
  • 6.
    • qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge wie folgt zu gewichten:
  • Fertigen einer Baugruppe mit20 Prozent,
  • Instandsetzen von Zerspanwerk-
    zeugen mit
    25 Prozent,
  • Herstellen von Zerspanwerk-
    zeugen mit
    25 Prozent,
  • Arbeitsplanung mit20 Prozent sowie
  • Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
  • 1.
    • SPLIT UMBAU : [Text: Fertigen einer Baugruppe mit][Element: ][Text: 20 Prozent,]
      • Fertigen einer Baugruppe mit20 Prozent,
  • 2.
    • SPLIT UMBAU : [Text: Instandsetzen von Zerspanwerk-][Element:
      ][Text: zeugen mit][Element: ][Text: 25 Prozent,]
      • Instandsetzen von Zerspanwerk-
        zeugen mit
        25 Prozent,
  • 3.
    • SPLIT UMBAU : [Text: Herstellen von Zerspanwerk-][Element:
      ][Text: zeugen mit][Element: ][Text: 25 Prozent,]
      • Herstellen von Zerspanwerk-
        zeugen mit
        25 Prozent,
  • 4.
    • SPLIT UMBAU : [Text: Arbeitsplanung mit][Element: ][Text: 20 Prozent sowie]
      • Arbeitsplanung mit20 Prozent sowie
  • 5.
    • SPLIT UMBAU : [Text: Wirtschafts- und Sozialkunde mit][Element: ][Text: 10 Prozent.]
      • Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  • 1.
    • im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  • 2.
    • im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  • 3.
    • im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens „ausreichend“,
  • 4.
    • in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  • 5.
    • in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
  • 1.
    • der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
  • 2.
    • die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann während der Berufsausbildung die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmieden vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • eine Schmiedefeuerstelle einzurichten,
  • 2.
    • ein Schmiedefeuer zu führen,
  • 3.
    • freie Formen zu schmieden,
  • 4.
    • Absetzungen herzustellen,
  • 5.
    • Härteverfahren Stählen zuzuordnen,
  • 6.
    • Glüh- und Anlassfarben zu beurteilen und
  • 7.
    • Schmiedestücke zu härten und anzulassen.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist ein Messerrohling herzustellen.
(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Herstellung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling zum Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 10. April 1989 (BGBl. I S. 725) außer Kraft.