Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST

Abkürzung
POSTDIENSTBRAnO
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Generaldirektion
  • 1.
    • Wir übertragen
    • den Oberpostdirektionen und
    • dem Posttechnischen Zentralamt
    • - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
  • 1.1
    • nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,
  • 1.2
    • nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
  • 2.
    • Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
  • 3.
    • Wir übertragen
    • den Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -, dem Posttechnischen Zentralamt und den Postämtern mit Verwaltungsdienst - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
  • 3.1
    • nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
  • 3.2
    • nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
  • 3.3
    • nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; zuständig für solche Entscheidungen ist die letzte Beschäftigungsbehörde.
  • 4.
    • Wir bestimmen, daß
    • die Oberpostdirektionen,
    • das Posttechnische Zentralamt und
    • die Postämter mit Verwaltungsdienst
    • - je für ihren Geschäftsbereich -
    • nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
  • 5.
    • Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4 dieser Anordnung vor.
  • 6.
    • Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.