Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG
Abkürzung
PKDBV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1Feststellung der Satzung
Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (Pensionskasse) hat die nachstehend veröffentlichte Satzung (Satzung im Sinn des § 173 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
§ 2Satzungsänderungen
Die nach § 1 festgestellte Satzung kann von der Pensionskasse künftig im Wege des in dieser Satzung vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung der für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Rechtsvorschriften geändert werden.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.