Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Abkürzung
PHöchstMengV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Anwendungsbereich

Diese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Reinigung von Textilien im Haushalt oder in Wäschereien bestimmt sind und für die wegen ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlungen anzugeben sind. Sie wird nicht angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind.

Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung imHaushalt

(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.
(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):
  • Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
    WasserhärtebereichWasch- und Reinigungsmitteln für alle WaschtemperaturenWasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad CSpezial-/FeinwaschmittelnVorwaschmitteln
    im gesamten Waschvorgang:in der Vorwäsche:
    10,700,850,450,55
    20,851,000,550,65
    31,001,200,650,80
    41,251,400,750,90
(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:
  • Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
    WasserhärtebereichWasch- und Reinigungsmitteln für alle WaschtemperaturenWasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad CSpezial-/FeinwaschmittelnVorwaschmitteln
    im gesamten Waschvorgang:in der Vorwäsche:
    10,500,750,400,50
    20,650,850,450,60
    30,801,050,550,70
    41,001,250,650,80

Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung inWäschereien

(1) Der höchstzulässige Phosphatgehalt von Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung in Wäschereien bemißt sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen und auf der Grundlage eines Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP; Phosphathöchstmengen):
  • Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
    WasserhärtebereichVollwaschmitteln, AlleinwaschmittelnSpezialwaschmitteln, Bunt- und FeinwaschmittelnVorwaschmitteln
    im gesamten Waschvorgang:in der Vorwäsche:
    10,450,700,30
    20,600,850,40
    30,801,000,55
    41,001,200,65
(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen des Absatzes 1 Satz 1 überschreiten.

Verfahren

Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung im Haushalt bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 2 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Waschmittelgesetzes begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung in Wäschereien bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

Übergangsbestimmung

Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind, dürfen auch danach in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt worden sind.

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Waschmittelgesetzes auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.