Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz

Abkürzung
PBefG§45aV 5
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer betragen bei den in § 45a Abs. 5 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Unternehmen 0,187 DM je Personen-Kilometer.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.