Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Abkürzung
OrdenErl
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
    • Ordens Pour le
    • für Wissenschaften und Künste.

Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen:
  • 1.
    • Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in zwei Klassen,
  • 2.
    • Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen,
  • 3.
    • Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in drei Stufen,
  • 4.
    • Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei Klassen.

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Orden und Ehrenzeichen.

Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes erkenne ich das
    • Deutsche Sportabzeichen in drei Klassen

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(1) Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
(2) Jede Änderung der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.