Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes

Abkürzung
OldenbG
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Der Verwaltungsbezirk Oldenburg und der Landkreis Schaumburg-Lippe - nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956 - verbleiben beim Land Niedersachsen.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.