Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Abkürzung
OFDSaarbrAufgV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.