Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen

Abkürzung
OFDBremAufgV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in Kraft.