Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen
Abkürzung
OFDBremAufgV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in Kraft.