Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

Abkürzung
NotV 3
Aktualisiert am 3. Januar 2026

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(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen im Verordnungswege zu treffen, die erforderlich sind, um die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Spar- und Girokassen, der kommunalen Kreditinstitute und Giroverbände sowie der Girozentralen mit den nachstehenden Vorschriften in Einklang zu bringen. Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen.
(2) Spar- und Girokassen im Sinne dieses Kapitels sind die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen.

(1) Die Spar- und Girokassen, die unselbständige Einrichtungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen öffentlichen Körperschaften sind, sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten. Insoweit die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Körperschaft nach der bisherigen Rechtslage für die Verbindlichkeiten der Spar- oder Girokasse haftet (Gewährverband), bleibt diese Haftung für die bisherigen und künftigen Verpflichtungen bestehen.
(2)

Einem einzelnen Kreditnehmer darf an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als 1 vom Hundert der gesamten Einlagen der Spar- oder Girokasse gewährt werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die einem einzelnen Kreditnehmer gewährten Personalkredite insgesamt 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

Die Girozentralen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten; sie unterliegen der Aufsicht der für ihren Hauptsitz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2,
Art. 1 § 8 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2

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(1) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als Träger die
(2) Die
(3) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der
(4) Der Träger der

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