Erste Verordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Abkürzung
NiederlFrhEWGDV 1
Aktualisiert am 3. Januar 2026

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Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis oder der fachlichen Eignung ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EWG ist, für
  • 1.
    • den Einzelhandel mit Lebensmitteln sowie mit ärztlichen Hilfsmitteln, soweit es sich dabei nicht um Arzneimittel im Sinne des
  • 2.
    • den Handel mit unedlen Metallen (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen,
  • 3.
    • den Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzbl. I S. 844),
§ 2 Nr. 1 Kursivdruck: Arzneimittelgesetz vom 16.5.1961 vgl. jetzt Arzneimittelgesetz v. 24.8.1976 I 2445

(1) Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis oder der fachlichen Eignung nach § 2 dieser Verordnung ist als erbracht anzusehen, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der EWG eine entsprechende Tätigkeit wie folgt ausgeübt hat:
  • a)
    • drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung;
  • b)
    • zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;
  • c)
    • zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem in dem betreffenden Beruf drei Jahre als Unselbständiger oder
  • d)
    • drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) In den im Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war
  • a)
    • als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
  • b)
    • als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenden Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  • c)
    • in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.

(1) Der Nachweis der Sachkunde ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EWG ist, für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963, Bundesgesetzbl. I S. 415,
  • a)
    • sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter,
  • b)
    • drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine dreijährige Ausbildung erhalten hat,
  • c)
    • drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem in dem betreffenden Beruf fünf Jahre als Unselbständiger oder
  • d)
    • fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine dreijährige Ausbildung erhalten hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und c darf die Tätigkeit, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes nachgewiesen. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und d muß die geleistete Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt sein.

(1) Die Bescheinigungen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland nach Artikel IV des Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr stellen aus
  • 1.
    • für Angehörige des Handwerks und handwerksähnlicher Berufe: die örtlich zuständige Handwerkskammer;
  • 2.
    • für Angehörige anderer Berufe, vorbehaltlich der Zuständigkeit anderer öffentlich-rechtlicher Berufskammern für die ihnen zugehörigen Berufsangehörigen: die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.
(2) Übt der Antragsteller im Zeitpunkt seines Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung keinen Beruf aus, so richtet sich die Zuständigkeit nach der von ihm zuletzt im Inland ausgeübten Tätigkeit.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und in Verbindung mit § 5 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.