(1) Der Nachweis der Sachkunde ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EWG ist, für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963, Bundesgesetzbl. I S. 415,