(3) In der Erklärung über die Konkursfreiheit ist unter Versicherung an Eides Statt anzugeben, ob und gegebenenfalls wann über das Vermögen des Erklärenden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Hat ein Insolvenzverfahren stattgefunden, so kann sich die Erklärung auf alle näheren Umstände dieses Verfahrens, insbesondere auch darauf erstrecken, wann und in welcher Weise das Verfahren beendigt worden ist und ob und wie die Gläubiger befriedigt worden sind. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden, so kann sich die eidesstattliche Versicherung in entsprechender Weise auf die damit im Zusammenhang stehenden näheren Umstände erstrecken.