Entscheidungen nach § 44c Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätzliche Auskünfte des Bundesarchivs, Entscheidungen über die Beteiligung der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (Opferbeauftragten) nach § 1 Absatz 4 Satz 2 des SED-Opferbeauftragtengesetzes und Entscheidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der 1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.