Zehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Abkürzung
LuftVGÄndG 10
Aktualisiert am 3. Januar 2026
(XXXX) Art 1 und 2
Art 3
1.
2.
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Bundesanstalt für Flugsicherung und dem Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnungen werden rückwirkend auf den Tag ihres jeweiligen Inkrafttretens in Kraft gesetzt. Diese Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
(XXXX) Art 4 bis 6
Art 7Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer derBundesanstalt für Flugsicherung
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(XXXX) Art 8 und 9
Art 10
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Art 11
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die nachstehenden Vorschriften treten am 1. Januar 1993 in Kraft: